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Statuten zum Verein
Musiknotendatenbank.net |
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Verein für
Musikinformation". Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ebensee (A-4802),
Oberösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf alle
Länder der Welt
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
- Der Verein ist rein ideell, gemeinnützig und nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Er ist unpolitisch, überparteilich,
wirtschaftlich unabhängig und nicht verlagsgebunden.
- Der Vereinszweck ist die Schaffung einer internationalen
Datenbank zur Förderung, Bekanntmachung und Weiterverbreitung
von gedruckten Werken aller Musikrichtungen für Orchester jeder
Art, Vokalmusik, sowie Ensemble- und Ausbildungsliteratur, ohne
jedoch verlegerisch tätig zu werden, sowie eine
Internet-Radiostation die ausschließlich Werke sendet, welche
als Noten in der Datenbank enthalten sind.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- als ideelle Mittel dienen:
- die Sammlung von Katalogen, Informationen, Publikationen,
Tonträger, Partituren und musikalischen Fachbeiträgen
- die Aufbereitung dieser gesammelten Daten in eine
Datenbank, die allen musikinteressierten Menschen zur
Verfügung gestellt wird
- Verknüpfung zu Spezialinformationen, Ton- und
Notenbeispielen, die ausschließlich Mitgliedern des Vereins
zur Verfügung stehen
- Informationsaussendungen zur Weiterbildung an Mitglieder
- die kooperative Zusammenarbeit mit Verbänden oder
Organisationen, die ein ähnliches oder gleiches Ziel haben.
- Bereitstellung von kompletten Einspielungen, welche im
datenbankeigenen Radiosender über Internet abgerufen werden
können
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Provisionen aus vermittelten Aufträgen
- Verkauf von durch Verlage zur Verfügung gestellte
Druckerzeugnissen und Tonträger
- Werbungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein,
oder um die Musik im Allgemeinen, ernannt werden.
- Datenbanknutzer sind angemeldete User und können die
Datenbank zu Informationszwecken benutzen. Sie zahlen keinen
Mitgliedsbeitrag und können nicht auf spezielle
Hintergrundinformationen zugreifen
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und ausserordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr der
Mitgliedschaft zum Stichtag des Eintritts, wenn bis zu diesem
Stichtag der neuerliche Mitgliedsbeitrag zur Verlängerung der
Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr nicht einbezahlt wurde. Das
Mitglied wird 30 Tage vor Eintreffen des Ablaufstichtages über
die Verlängerungsmöglichkeit informiert.
- Als Beginn und Stichtag der Mitgliedschaft wird der
Buchungstag des Mitgliedsbeitrages am Konto des Vereines
festgelegt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und
Dienstleistungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9
und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§15)
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzen 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluß des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlichen Antrag von mindesten einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
ausserordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll. Bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident,
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für ausserordentliche
Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Präsident und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und wird vom
Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
- Zur Regelung vereinsinterner Belange kann sich der Vorstand
eine eigene Geschäftsordnung unter Beachtung des Vereinszieles
und der Statuten des Vereins selbst erstellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz für der Präsident, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
- außer durch den Tod und dem Ablauf der Funktionsperiode
(Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs 9) oder Rücktritt (Abs 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen
Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
ausserordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Erarbeiten von Strategien zur Erreichung des Vereinszieles
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte es Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift des Präsidenten. In Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des
Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
aussen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschliesslich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des
Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit der
Rechnungslegung und die statutenmäßiger Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzen 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Das verbleibende Vereinsvermögen ist entweder einer
Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, zu übertragen oder für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34
ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
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